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Kämmerei: Gemeinde Weissach

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Kämmerei

Hauptbereich

Vergnügungssteuersatzung

Der Gemeinderat der Gemeinde Weissach hat am 01.03.2021 mit Wirkung auf den 01.04.2021 eine Vergnügungssteuersatzung (PDF-Dokument, 1.004,15 KB, 15.03.2021) erlassen.

Besteuert werden danach insbesondere Spiel-, Geschicklichkeits- und Unterhaltungsgeräte, die im Gemeindegebiet an öffentlich zugänglichen Orten zur Benutzung gegen Entgelt bereitgehalten werden. Nicht besteuert werden unter anderem Billardtische, Tischkicker und Dartscheiben.

Die Kämmerei weist auf § 9 der Vergnügungssteuersatzung hin, wonach die Aufstellung von steuerpflichtigen Geräten der Gemeindeverwaltung innerhalb von zwei Wochen angezeigt werden muss. Anzeigepflichtig sind sowohl der Steuerschuldner als auch der Besitzer der für die Aufstellung benutzten Räumlichkeiten.

Sie können Ihre Geräte im Sachgebiet Finanzverwaltung bei Frau Heider oder bei Frau Armbruster schnell und unkompliziert anmelden. Hierzu können Sie unser An- und Abmeldeformula (PDF-Dokument, 36,30 KB, 29.04.2021)r nutzen.

Beteiligungsbericht 2019

Der erste Beteiligungsbericht der Gemeinde Weissach wurde veröffentlicht und vom Gemeinderat in der Sitzung vom 26.04.2021 zustimmend zur Kenntnis genommen. Darin sind alle Unternehmen, Zweckverbände oder sonstige Einrichtungen, an denen die Gemeinde Weissach beteiligt ist, aufgeführt. Im Bericht werden unter anderem der Unternehmensgegenstand, die Beteiligungsverhältnisse und die aktuellen Geschäftszahlen einer jeden Beteiligung erläutert.  Den Weissacher Bürgerinnen und Bürgern dient er als Nachschlagewerk, um sich schnell und einfach ein Bild über die Beteiligungen ihrer Gemeinde und deren Entwicklung machen zu können. Damit leistet der Beteiligungsbericht einen Beitrag zu größerer Transparenz und Öffentlichkeit.

Er hat seine gesetzliche Grundlage im § 105 Gemeindeordnung Baden-Württemberg und wird künftig jährlich veröffentlicht.

Den Beteiligungsbericht 2019 der Gemeinde Weissach können Sie hier (PDF-Dokument, 881,03 KB, 29.04.2021) herunterladen.

Information zur Grundsteuer 2021 und zur Reform der Grundsteuer

Grafik Grundsteuer in Baden-Württemberg ab 2025

Mitte Januar haben Sie die Grundsteuerbescheide für das Jahr 2021 erhalten. Diese wurden noch auf den bisherigen gesetzlichen Grundlagen erlassen.

Das im November 2020 verabschiedete Landesgrundsteuergesetz gilt erst ab dem 1. Januar 2025 als Grundlage für die neu zu berechnende Grundsteuer. Die Reform der Grundsteuer wird sich somit erstmals in den Grundsteuerbescheiden ab dem Jahr 2025 auswirken.

Warum überhaupt eine Reform der Grundsteuer?

Die Grundsteuer basiert auf den Einheitswerten. Diese wurden letztmals flächendeckend in einer Hauptfeststellung zum 01.01.1964 nach den Wertverhältnissen in diesem Zeitpunkt ermittelt. Während sich die Wertverhältnisse seither sehr unterschiedlich entwickelt haben, blieben die Einheitswerte unverändert. Mit Urteil vom 10. April 2018 erklärte das Bundesverfassungsgericht deshalb die Verwendung der Einheitswerte von 1964 als Basis für die Grundsteuer für verfassungswidrig und verpflichtete den Bundesgesetzgeber, bis Ende 2019 die Grundsteuer neu zu regeln. In einer Übergangszeit bis 2024 darf das bisherige Recht noch angewendet werden. Ab 2025 muss die Grundsteuer auf Grundlage neu ermittelter Werte erhoben werden.

Die gesetzliche Neuregelung

Im Herbst 2019 hat der Bundesgesetzgeber die Reform beschlossen. Er hat dabei den Ländern die Möglichkeit eröffnet, vom bundesgesetzlichen Grundsteuerrecht abzuweichen und landesspezifische Regelungen zu erlassen. Davon hat der Landtag von Baden-Württemberg Gebrauch gemacht und am 4. November 2020 ein Landesgrundsteuergesetz beschlossen. Nähere Informationen zum Landesgrundsteuergesetz finden Sie auch auf der Internetseite des Ministeriums für Finanzen Baden-Württemberg unter fm.baden-wuerttemberg.de/de/haushalt-finanzen/grundsteuer/.

Die Eckpunkte der Neuregelung in Baden-Württemberg

  • Wie bisher unterliegen der Grundsteuer die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A) und die Grundstücke des Grundvermögens (Grundsteuer B).
  • Auch verfahrensrechtlich bleibt es beim bisher bekannten dreistufigen Verfahren: Die örtlich zuständigen Finanzämter (Lagefinanzämter) bewerten den steuerpflichtigen Grundbesitz und stellen die Grundsteuerwerte (bisher: Einheitswerte) durch Grundsteuerwertbescheide fest. In einem weiteren Schritt berechnen sie die Grundsteuermessbeträge und setzen diese durch Grundsteuermessbescheide fest. Die Gemeinde setzt den örtlichen Hebesatz jeweils für die Grundsteuer A und die Grundsteuer B fest, erlässt die Grundsteuerbescheide und erhebt die Grundsteuer.
  • Die Bewertung der Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A) erfolgt in Anlehnung an die Bundesregelung in einem Ertragswertverfahren: Die land- und forstwirtschaftlichen Flächen werden dabei mit vom Gesetzgeber vorgegebenen typisierten Reinertragswerten bewertet. Der Grundsteuerwert des Betriebs wird mit der Steuermesszahl 0,55 Promille vervielfacht und ergibt den Grundsteuermessbetrag. Grund und Boden sowie Gebäude und Gebäudeteile, die Wohn­zwecken oder anderen nicht land- und forstwirtschaftlichen Zwecken dienen, werden Steuer­gegenstand der Grundsteuer B.
  • Die Bewertung der bebauten und unbebauten Grundstücke des Grundvermögens (Grundsteuer B) orientiert sich ausschließlich an den Bodenwerten. Der Landesgesetzgeber hat bewusst darauf verzichtet, auch die Gebäude in die Bewertung einzubeziehen. Der Bodenwert, so seine Überlegung, spiegele den Verkehrswert eines (fiktiv) unbebauten Grundstücks lageabhängig wider und verkörpere das abstrakte Nutzenpotenzial eines Grundstücks. Grundlage sind die von den Gutachterausschüssen zu ermittelnden Bodenrichtwerte. Maßgebend ist der Bodenrichtwert des Richtwertgrundstücks in der Bodenrichtwertzone, in der sich das zu bewertende Grundstück befindet. Soweit von den Gutachterausschüssen kein Bodenrichtwert ermittelt wurde, ist der Wert des Grundstücks aus den Werten vergleichbarer Flächen abzuleiten. Der Grundsteuerwert ergibt sich aus der Multiplikation der Grundstücksfläche mit dem Bodenrichtwert.

Die Fokussierung auf die Bodenwerte mit Verzicht auf die Berücksichtigung der Grundstücks­bebauung macht die Bewertung für Zwecke der Grundsteuer bürokratiearm. Eine aufwändige Erhebung und Pflege von Gebäudeflächen (Wohn-/Nutzflächen, Bruttogrundflächen) und weiterer Gebäudedaten entfällt bei der Finanzverwaltung und bei den Steuerpflichtigen.

Der Grundsteuerwert wird mit einer Steuermesszahl (1,3 Promille) multipliziert. Daraus ergibt sich der Grundsteuermessbetrag, der Bemessungsgrundlage der Grundsteuer ist. Für überwie­gend zu Wohnzwecken genutzte bebaute Grundstücke wird die Steuermesszahl um einen Abschlag in Höhe von 30 Prozent gemindert, beträgt also 0,91 Promille.

  • Der Grundsteuermessbetrag wird, wie bisher, mit dem jeweiligen Hebesatz der Gemeinde multipliziert, woraus sich die tatsächlich zu leistende Grundsteuer ergibt, die von der Gemeinde mit Steuerbescheid oder durch öffentliche Bekanntmachung festgesetzt wird.

Wie geht es nun konkret weiter?

Zunächst steht die Hauptfeststellung der Grundsteuerwerte zum Stichtag 1. Januar 2022 an. In Baden-Württemberg sind 5,6 Millionen Grundstücke und Betriebe der Land- und Forstwirtschaft von den Finanzämtern auf diesen Zeitpunkt neu zu bewerten. Grundlage für die Bewertung der bebauten und unbebauten Grundstücke des Grundvermögens sind die von den Gutachterausschüssen der Gemeinden zum 1. Januar 2022 zu ermittelnden und zu veröffentlichenden Bodenrichtwerte. Anknüpfend an diese Grundsteuerwerte setzen die Finanzämter die ab 1. Januar 2025 geltenden neuen Grundsteuermessbeträge fest, die der Grundsteuer ab 2025 zugrunde gelegt werden.

In Zeitabständen von sieben Jahren sollen die Grundsteuerwerte dann aktualisiert werden, ebenso die daran anknüpfenden Grundsteuermessbeträge. Dafür will die Finanzverwaltung ein vollautomatisiertes, modernes Bewertungsverfahren einsetzen. Das ist jedoch für den Auftakt noch nicht vollumfänglich möglich. Für die erste Wertermittlung zum 01.01.2022 müssen die Steuerpflichtigen deshalb die relevanten Daten, insbesondere die Grundstücksgröße und den Bodenrichtwert, mittels elektronischer Steuererklärung dem Finanzamt übermitteln. Bei der nächsten zum 01.01.2029 vorgesehenen flächendeckenden Aktualisierung der Grundsteuerwerte (Haupt­feststellung) - auf der Grundlage der auf diesen Zeitpunkt von den Gutachterausschüssen zu ermittelnden Bodenrichtwerte - soll dieser Aufwand dann weitgehend entfallen können.

Um eine zügige Umsetzung sicherzustellen, werden die Steuerpflichtigen im Laufe des Jahres 2022 von der Finanzverwaltung voraussichtlich durch eine Allgemeinverfügung aufgefordert, eine Erklärung für ihren Grundbesitz einzureichen. Hierfür wird das Aktenzeichen des Finanzamts für das jeweilige Grundstück benötigt. Dieses ist auf dem aktuellen Grundsteuerbescheid der Gemeinde mit angegeben. Die Finanzämter berechnen aus den Angaben den Grundsteuerwert, legen den Steuermessbetrag fest und teilen beides den Steuerpflichtigen per Bescheid mit. Auch die Kommunen erhalten die von ihnen benötigen Daten.

Auf Basis der Vorarbeit der Finanzämter kann jede einzelne Stadt und Gemeinde bis Anfang 2025 den kommunalen Hebesatz berechnen und beschließen. Anschließend erstellt und versendet die Kommune die Grundsteuerbescheide für das Jahr 2025 an die Steuerpflichtigen. Die neue Grundsteuer in Baden-Württemberg ist dann umgesetzt.

Was bedeutet die Grundsteuerreform in Euro und Cent für die einzelnen Grundstücke?

Derzeit sind noch keine belastbaren Aussagen dazu möglich, wie hoch die Grundsteuer ab dem Jahr 2025 für die einzelnen Grundstücke ausfallen und welche Belastungsveränderungen es geben wird! Entscheidend dafür ist neben den bodenwertgeprägten neuen Grundsteuermessbeträgen der künftige im Jahr 2025 anzuwendende Hebesatz. Diesen kann die Gemeinde erst ermitteln, wenn sie aus den Messbescheiden des Finanzamts die Summe der neuen Messbeträge kennt. Diese Datenbasis wird der Gemeinde voraussichtlich erst im Laufe des Jahres 2024 vollständig vorliegen. Vorher lässt sich nicht absehen, ob und inwieweit der Hebesatz gegenüber dem bisherigen Hebesatz erhöht oder ermäßigt werden muss, um das für 2025 angestrebte Grundsteueraufkommen zu erreichen. Anders ausgedrückt: Je nach der Veränderung der neuen Messbeträge gegenüber den bisherigen Messbeträgen kann bereits mit einem deutlich niedrigeren Hebesatz das angestrebte Aufkommen erzielt werden. Andererseits kann auch ein deutlich höherer Hebesatz nötig sein, um das Aufkommen in bisheriger Höhe zu erreichen. Daher können auch Beispielsberechnungen mit dem bisherigen Hebesatz nicht zu belastbaren Aussagen im Hinblick auf die Höhe der künftigen Grundsteuer führen.

Auch bei insgesamt angestrebter Aufkommensneutralität wird es allerdings zwischen Grundstücken, Grundstücksarten und Lagen zu Belastungsverschiebungen kommen. D.h. es wird Grundstücke geben, für die ab dem Jahr 2025 mehr Grundsteuer als bisher zu bezahlen ist und Grundstücke, für die weniger als bisher zu bezahlen ist. Dies ist nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, in der die bisherige Bewertung und damit auch die Verteilung der Grundsteuerlast auf die Grundstücke als verfassungswidrig erachtet und dem Gesetzgeber eine Neuregelung aufgegeben wurde, die zwangsläufige Folge der Reform.

Verständlich erklärt

Der Haushaltsplan

Die Gemeinde Weissach ist aufgrund gesetzlicher Regelungen verpflichtet, sämtliche geplanten Einnahmen und Ausgaben in einem Planwerk, dem Haushaltsplan, darzustellen. Der Haushaltsplan dient im Laufe des Jahres als Grundlage für die Haushaltswirtschaft. Er legt fest, welche Aufgaben mit welchen Kosten im Planjahr – man spricht hier von Haushaltsjahr – erfüllt werden sollen und woher das hierfür benötigte Geld kommt.

Die Gemeinderäte bestimmen letztendlich, was in den Haushaltsplan aufgenommen wird. Das bedeutet: Über die Verwendung öffentlicher Gelder wird stets öffentlich entschieden.

Geld kann durch Steuern (bspw. Gewerbesteuer, Grundsteuern), Gebühren (bspw. Friedhofsgebühren) oder den Verkauf von Grundstücken zufließen. Außerdem muss im Stellenplan festgelegt werden, wie viele Personalstellen für die dauerhafte Erfüllung der Aufgaben der Gemeindeverwaltung notwendig sind. Dem Haushaltsplan kommt somit die Bedeutung eines jährlichen kommunalen Aufgabenprogramms zu.

Der Haushaltsplan besteht im Wesentlichen aus zwei Teilen, dem Ergebnishaushaltund dem Finanzhaushalt.

Die Gewerbesteuer

Die Gewerbesteuer ist die Wirtschaftsteuer der Gemeinde. Mit ihr wird die lokal tätige Wirtschaft an den Kosten der für einen attraktiven Wirtschaftsstandort notwendigen Infrastruktur beteiligt. Rechtsgrundlage für die Gewerbesteuer sind die Gewerbesteuergesetze in der jeweils gültigen Fassung. Die Gewerbesteuer ist eine Gemeindesteuer, sie wird von der Gemeinde festgesetzt.

Die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen erfolgt jedoch durch das Finanzamt . Objekt der Gewerbesteuer ist der inländische stehende Gewerbebetrieb, nicht dagegen die freie Berufstätigkeit, die Land- und Forstwirtschaft und die Vermögensverwaltung. Die Gewerbesteuer ist eine Real- oder Objektsteuer. Steuergegenstand ist die objektive Ertragskraft des Gewerbebetriebes, der Gewerbeertrag.

Die Grundsteuer

Die Grundsteuer ist objektbezogen gestaltet und bezieht sich auf Beschaffenheit und Wert eines Grundstücks. Sie ist eine Realsteuer, bei der die persönlichen Verhältnisse des Eigentümers fast ausnahmslos außer Betracht bleiben. Bei bebauten Grundstücken gehört die Grundsteuer zu den Betriebskosten, im Bereich des sozialen Wohnungsbaus geht sie in die Kostenmiete ein.Steuerpflichtig ist der im Inland liegende Grundbesitz (Betriebe der Land- und Forstwirtschaft sowie Grundstücke).

Für die Berechnung der Grundsteuer aus dem Einheitswert/Ersatzwirtschaftswert sind zwei Rechengänge erforderlich. Ausgehend vom Einheitswert/Ersatzwirtschaftswert, setzt das Finanzamt den Steuermessbetrag fest, der auch der Gemeinde mitgeteilt wird. Die Steuermesszahlen, die zur Berechnung des Steuermessbetrages auf den Einheitswert/ Ersatzwirtschaftswert anzuwenden sind.Die Gemeinde wendet auf den Steuermessbetrag den vom Gemeinderat beschlossenen Hebesatz an und setzt die Grundsteuer durch Grundsteuerbescheid fest.

Rechtsgrundlage für die Erhebung der Grundsteuer ist das Grundsteuergesetz in der Fassung des Gesetzes zur Reform des Grundsteuerrechts vom 7. August 1973 (BGBl I S.965) unter Berücksichtigung späterer Änderungen.

Quelle: www.bundesfinanzministerium.de

Die Hundesteuer

Besteuert wird die Hundehaltung und steuerpflichtig ist der Hundehalter. Rechtsgrundlage sind die landesgesetzlichen Hundesteuergesetze bzw. Kommunalabgabengesetze, die die Gemeinden zur Steuererhebung verpflichten oder zum Erlass entsprechender Steuersatzungen berechtigen. Hier finden Sie die  Hundesteuersatzung (PDF-Dokument, 277,47 KB, 29.01.2019) der Gemeinde Weissach.

Die Hundesteuer wird von der Gemeinde erhoben. Wenn Sie neu in die Gemeinde ziehen oder sich einen Hund zulegen, müssen Sie diesen bei unserem Steueramt anmelden. Endet die Hundehaltung in der Gemeinde Weissach, muss dies ebenfalls dem Steueramt gemeldet werden.  

Hier finden Sie die Formulare für die An- oder Abmeldung Ihres Hundes:

Hunde-Anmeldung (Microsoft Word Dokument, 1,02 MB, 14.05.2024)

Hunde-Abmeldung (Microsoft Word Dokument, 541,00 KB, 14.05.2024)

Für weitere Informationen und Fragen steht Ihnen Frau Heider gerne zur Verfügung.

Doppik

Die doppelte Buchführung, die man aus dem kaufmännischen Bereich kennt, hält inzwischen auch Einzug in die kommunale Finanzplanung. Mit betriebswirtschaftlichen Instrumenten wird die Haushaltsplanung für Verwaltung und Kommunalpolitik besser planbar und für Bürgerinnen und Bürger transparenter. Kommunen in Baden-Württemberg hatten bis 2020 Zeit, ihr Haushalts- und Rechnungswesen auf das System der Doppik umzustellen.

Ergebnishaushalt

Im Ergebnishaushalt finden sich die Erträge und Aufwendungen der Gemeinde. Hier wird der Ressourcenverbrauch dargestellt und damit die Frage beantwortet, ob die Gemeinde mit ihrer laufenden Aufgabenerfüllung über ihre Verhältnisse lebt oder nicht. Der Ergebnishaushalt ist mit der Gewinn- und Verlustrechnung in Unternehmen vergleichbar.

Finanzhaushalt

Im Finanzhaushalt finden sich die Einzahlungen und Auszahlungen der Gemeinde. Hier werden die Finanzströme dargestellt. Dabei wird zwischen der laufenden Verwaltungstätigkeit, den Investitionen und der Finanzierung unterschieden. Der Finanzhaushalt ist mit der Cashflow-Rechnung in Unternehmen vergleichbar und beantwortet die Frage, ob der Kassenbestand zugenommen oder abgenommen hat.

Haushaltsausgleich

Die Erträge und Aufwendungen im Ergebnishaushalt müssen sich die Waage halten, dann ist der Haushalt ausgeglichen. Wenn dies nicht gelingt, muss die Gemeinde Finanzmittel aus der Rücklage entnehmen oder andere Wege finden, den Haushalt in die Balance zwischen Aufwendungen und Erträgen zu bringen.

Stellenplan

Im Stellenplan sind alle erforderlichen Personalstellen aufgeführt. Der Stellenplan ist die Grundlage für die Bewirtschaftung des Personalbudgets, für Einstellungen und Arbeitsverträge der Gemeindeverwaltung.